Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
A) Allgemeines
Für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir weisen darauf hin, dass ein Vertragsabschluss für uns nur zu diesen Bedingungen möglich ist. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben für uns keine verpflichtende Wirkung.
Für Verbraucher im Sinn des KSchG gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nur insofern, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
B) Auftragsbestätigung
B1) Die Erklärungen und Abschlüsse unserer Mitarbeiter werden erst durch die schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Erklärungen, die unser Auftraggeber aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
B2) Lieferverträge werden erst wirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns erstellter Kostenvoranschlag oder ein Anbot vorliegt. Unsere Anbote sind freibleibend. Die Vollständigkeit unserer Kostenvoranschläge wird hinsichtlich unvorhergesehener Arbeiten nicht gewährleistet. Unsere Auftragsbestätigung gilt als vom Auftraggeber anerkannt, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben wird.
B3) Im Fall einer Auftragsänderung sind die Preise entsprechend anzupassen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
B4) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
C) Vertragsrücktritt
C1) Sofern wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, kann dies auch hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden.
C2) Üben wir das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen zu vergüten, die wir zwecks Vorbereitung des Vertrages erbracht haben (Materialbeschaffung, Arbeitsaufwendungen und dergleichen). Diese Vorleistungen können von uns mit 30 % des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass wir einen besonderen Nachweis zu erbringen haben. Sonderanfertigungen sind ohne Auslieferungskosten voll zu vergüten.
C3) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er uns zumindest (d.h. sollte uns nicht ohnehin der gesamte Auftragswert zustehen) die Vorleistungen lt. Punkt C2 zu vergüten.
D) Zahlungsbedingungen
D1) Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen prompt zur Zahlung fällig.
D2) Bis EUR 20.000,00 Auftragssumme ist Zahlung nach Rechnungslegung vereinbart. Ab EUR 20.001,00 Auftragswert wird fällig: ein Drittel Anzahlung bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und ein Drittel bei Rechnungslegung.
D3) Bei Auftragsstornierung wird eine Stornogebühr von mind. 30% (mind. Euro 100,-) fällig. Eine Stornogebühr von mind. 50% wird fällig, wenn der Auftrag in unserer Produktion bereits angearbeitet wurde.
E) Preise
E1) Die verrechneten Preise sind Nettopreise, ohne Mehrwertsteuer, ohne Planungskosten, und gelten für Lieferung ab Werk.
E2) Preiserhöhungen wegen gestiegener Lohn- bzw. Lohnnebenkosten. gestiegener Materialkosten (auch aufgrund von Währungsschwankungen beim Import von Rohstoffen bzw. Komponenten von Zulieferern) werden vom Auftraggeber anerkannt.
E3) Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen Gepflogenheiten, werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Auftraggeber verrechnet (z.B. Ausführung des Auftrages in ursprünglich nicht vorgesehenen Teillieferungen, Wahl eines ursprünglich nicht vorgesehenen Transportweges u. dgl.).
F) Liefertermin und Lieferung
F1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden, und gelten weiters nur unter der Bedingung ungestörter Produktion.
F2) Der Lauf von Lieferfristen beginnt, sobald alle Details geklärt und die Auftragsbestätigung an uns retourniert wurden.
F3) Die Wahl des Liefervorganges unterliegt unserer Auswahl.
F4) Die Lieferung durch uns ist bewirkt - bei Lieferung durch LKW mit Zustellung oder - bei Post oder Bahnversand, wenn die Ware unser Werk verlässt, oder - wenn die Montage des Liefergegenstandes durch uns vereinbart ist, mit Beendigung der Montage, oder auch bei nicht vollendeter Montage, wenn diese durch das Verschulden des Auftraggebers verzögert wurde.
F5) Im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt es, uns die Lieferung zumutbar zu machen (z.B. Beheizung; trockene Räume; Strom; Beleuchtungsbenützung; Benützungsmöglichkeit eines Aufzugs bei einzurichtenden Bauwerken ab dem 1. Stockwerk etc.). Fehlt es an einer dieser von Seiten des Auftraggebers herzustellenden Voraussetzungen, müssen wir den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
F6) Bei Bedarf vereinbaren wir spezielle Montagetermine und die voraussichtliche Dauer. Alle vereinbarten Termine gelten als hinfällig, wenn diese aus Verschulden des Auftraggebers, aus Verschulden anderer am Bau beschäftigter Professionisten oder auf Grund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können. In solchen Fällen sind neue Montagetermine zu vereinbaren, wobei naturgemäß die ursprünglich vereinbarte Montagedauer nicht gekürzt werden kann und diese Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
F7) Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung enthaltenen hinausgehen, werden gesondert verrechnet.
G) Rechnungslegung und Zahlung
G1) Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung gemäß Punkt F3 dieser Bedingungen bewirkt ist. Bei abschnittsweiser Lieferung können Teilrechnungen gelegt werden.
G2) Wird gegen unsere Rechnung binnen [2] Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
G3) Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden.
G4) Wechselzahlungen sind bei Auftragserteilung zu vereinbaren.
H) Zahlungsverzug
H1) Bei - auch unverschuldetem - Zahlungsverzug des Auftraggebers werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank (oder einem entsprechenden Nachfolgeindex) in Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich weiteren Schadens, 2% Säumniszuschlag des Forderungsbetrages sowie Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis sind wir berechtigt, neben dem Säumniszuschlag und den Verzugszinsen auch Mahngebühren sowie die Intervention und Inkassogebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug oder bei Eintreten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Insolvenzverfahrens werden sämtliche gewährten Nachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet. Bei allfälliger Nettopreisverrechnung gelten die offiziellen Bruttopreislisten des Herstellers oder Ihrer Vertreter als Forderungsbetrag vereinbart. Mangels einer Bruttopreisliste gilt bei Nettoverrechnung der doppelte Wert als Bruttopreis. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
I) Versand und Montage
I1) Die Wahl des Liefervorganges unterliegt unserer Auswahl.
I2) Transportschäden sind bei der Übernahme schriftlich zu beanstanden.
I3) Die Zustellung eines Warenwertes bis zu EUR 150,00 erfolgt per Nachnahme durch die Post zu Lasten des Auftraggebers.
I4) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich bis zur Bordsteinkante der Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart. Bei der Auslieferung durch LKW hat der Auftraggeber für eine ungehinderte Zufahrt bis zur Lieferadresse zu sorgen und bei fehlender Zufahrts- oder fehlender Transportmöglichkeiten innerhalb eines Hauses einen versperrbaren Lagerraum zum Abstellen des Liefergegenstandes zur Verfügung zu stellen. Kommt es hierzu nicht, wird der Liefergegenstand auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers eingelagert und Rechnung gelegt. Zuzüglich können Transport- und Lagerkosten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden. Übernimmt der Auftraggeber die Ware bei Zustellung nicht zum vereinbarten Termin oder kann die Lieferung dem Auftraggeber nicht zugestellt werden, so gerät dieser in Annahmeverzug. Der Gefahrenübergang zu Lasten des Auftraggebers erfolgt jedenfalls ab Einlagerung des Liefergegenstandes (auch bei Einlagerung in Containern des Auftragnehmers). Die Lagerung in Containern werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Lagerung des Liefergegenstandes erfolgt generell auf Gefahr des Auftraggebers.
J) Gewährleistung
Sind Sie Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die nachstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung nicht.
J1) Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber oder wir nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die von uns zu übergebende Sache oder das von uns zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden uns nicht.
J2) Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Auftraggeber bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, hat der Auftraggeber nicht alle Auflagen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertragsgegenstand (Wartungsvorschriften etc.) beachtet, wurden Verbesserungsarbeiten ohne unsere Genehmigung vorgenommen, wurden Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut oder hat der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht eingehalten, ist die Gewährleistung dafür ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat im Übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe, soweit ihm dies zumutbar ist, zu untersuchen und uns allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich, Transportschäden bei der Übergabe, schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Sache / das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
J3) Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft stets den Auftraggeber, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
Nicht von uns selbst veranlasste Veränderungen der Originalaufhängung der Hängeschränke wie auch die Beschädigungen des Sicherheitssiegels führen zum Ausschluss entsprechender Mängelhaftungsansprüche des Auftragsgebers.
J4) Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufheben. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Auftraggeber nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten.
J5) Das Recht auf Gewährleistung muss jedenfalls innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.
K) Schadenersatz
K1) Haben wir den Mangel weder krass grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Das Vorliegen der krass groben Fahrlässigkeit hat der Geschädigte selbst nachzuweisen. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, können wir nach unserer Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten. Im Übrigen gilt: Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personen- und Sachschäden, nicht aber für Vermögensschäden oder den entgangenen Gewinn. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist unsere Haftung mit der Höhe des Fünffachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir, sofern Anspruch auf Schadenersatz besteht, für Personenschäden maximal mit der Höhe des Zehnfachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache/ des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Sind Sie Verbraucher (Konsument) im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gilt anstatt der vorstehenden Bestimmungen über den Schadenersatz ausschließlich Folgendes: Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden.
K2) Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
L) Abrufaufträge
Die Abruffrist beträgt bei Bestellung auf Abruf bzw. Vereinbarung von Lieferung auf Abruf mangels anderer Vereinbarung höchstens vier Monate. Sollte bis dahin der Abruf nicht erfolgen, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug und wir sind berechtigt Rechnung zu legen. Gleichzeitig treten die Folgen des Annahmeverzuges ein (siehe Punkt C).
M) Bemusterung, Materialprüfung, Kostenvoranschlag
Die Kosten der Bemusterung, der Materialprüfung und der Erstellung eines Kostenvoranschlages trägt der Auftraggeber. Im Falle der Auftragserteilung werden diese rückvergütet. Geringfügige materialbedingte Abweichungen zu Mustern und Schaustücken bleiben vorbehalten.
N) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages unser Eigentum. Bei Wiederverkäufern ist eine Weiterveräußerung vor vollständiger Begleichung der Rechnung nur mit unserer Zustimmung nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
O) Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand / Sonstiges
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Ist der Vertragspartner Verbraucher und liegen die Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 des europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Art 5 Abs 4 in Verbindung mit Abs 5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Die Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand ist das für Handelssachen in Wien (1. Bezirk) zuständige Gericht, soweit unser Kunde das Geschäft nicht als Konsument abschließt. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Für Kunden in Deutschland gelten folgende, ergänzende Regeln:
1. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis das Eigentum an der gelieferten Ware vor und bestellt die folgenden weiteren Sicherheiten.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers durch Bindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Verkäufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird in Folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen (des Käufers) Namen, jedoch für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Von jedem Verkauf hat der Käufer den Verkäufer sofort vollständig und umfassend zu verständigen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer sofort auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.
Neudörfl, im Jänner 2013
Magyar
Slovencina
Cesky