Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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A) Allgemeines

Für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen gelten nachstehende Verkaufs- und Liefer-bedingungen. Wir weisen darauf hin, dass ein Vertragsabschluss für uns nur zu diesen Bedingungen möglich ist. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben für uns keine verpflichtende Wirkung.

B) Auftragsbestätigung

B1)        
Die Erklärungen und Abschlüsse unserer Mitarbeiter werden erst durch die schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Erklärungen, die unser Auftraggeber aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

B2)        
Lieferverträge werden erst wirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfer­tigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns erstellter Kostenvoranschlag oder ein Anbot vorliegt. Unsere Anbote sind freibleibend. Die Vollständigkeit unserer Kostenvoranschläge wird hinsichtlich unvorhergesehener Arbeiten nicht gewährleistet. Unsere Auftragsbestätigung gilt als vom Auftraggeber anerkannt, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben wird.

B3)        
Im Fall einer Auftragsänderung sind die Preise entsprechend anzupassen.

C) Vertragsrücktritt

C1)        
Sofern wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, kann dies auch hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden.

C2)        
Üben wir das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen zu ­ver­güten, die wir zwecks Vorbereitung des Vertrages erbracht haben (Material­beschaffung, Arbeitsaufwendungen und dergleichen). Diese Vorleistungen können von uns mit 30 % des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass wir einen besonderen Nachweis zu erbringen haben. Sonderanfertigungen sind ohne Auslieferungskosten voll zu vergüten.

C3)        
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er uns zumindest (d.h. sollte uns nicht ohnehin der gesamte Auftragswert zustehen) die Vorleistungen lt. Punkt C2 zu vergüten.

D) Zahlungsbedingungen

D1)        
Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen prompt zur Zahlung fällig. Im Falle einer Reklamation sind zumindest 75% der Rechnungssumme mit Erhalt der Rechnung fällig. Der Rest, ist nach Behebung der Reklamation zu begleichen.

D2)        
Bis EUR 20.000,00 Auftragssumme ist Zahlung nach Rechnungslegung vereinbart.
Ab EUR 20.001,00 Auftragswert wird fällig: ein Drittel Anzahlung bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und ein Drittel bei Rechnungslegung.

D3)
Bei Auftragsstornierung wird eine Stornogebühr von mind. 30% (mind. Euro 100,–) fällig. Eine Stornogebühr von mind. 50% wird fällig, wenn der Auftrag in unserer Produktion bereits angearbeitet wurde.

E) Preise

E1)
Die verrechneten Preise sind Nettopreise, ohne Mehrwertsteuer, ohne Planungskosten, und gelten für Lieferung ab Werk.

E2)
Preiserhöhungen wegen gestiegener Lohn- bzw. Lohnnebenkosten. gestiegener Mate­rialkosten (auch aufgrund von Währungsschwankungen beim Import von Rohstoffen bzw. Komponenten von Zulieferern) werden vom Auftraggeber anerkannt.

E3)
Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen Gepflogenheiten, ­werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Auftraggeber verrechnet (z.B. Aus­führung des Auftrages in ursprünglich nicht vorgesehenen Teillieferungen, Wahl eines ursprünglich nicht vorgesehenen Transportweges u. dgl.).

F) Liefertermin und Lieferung

F1)
Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden, und gelten weiters nur unter der Bedingung ungestörter Produktion.

F2)
Der Lauf von Lieferfristen beginnt, sobald alle Details geklärt und die Auftragsbestätigung an uns retourniert wurden.

F3)
Die Lieferung durch uns ist bewirkt
– bei Lieferung durch LKW mit Zustellung oder
– bei Post oder Bahnversand, wenn die Ware unser Werk verlässt, oder
– wenn die Montage des Liefergegenstandes durch uns vereinbart ist, mit Beendigung der Montage, oder auch bei nicht vollendeter Montage, wenn diese durch das Verschulden des Auftraggebers verzögert wurde.

G) Rechnungslegung und Zahlung

G1)        
Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung gemäß Punkt F3 dieser ­Be­dingungen bewirkt ist. Bei abschnittsweiser Lieferung können Teilrechnungen gelegt werden.

G2)        
Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug des Auftraggebers werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank (oder einem entsprechenden Nachfolgeindex) in Rechnung gestellt. Alle Mahn- und Inkassospesen sind uns zu ersetzen.

G3)        
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefer­ver­trag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden.

G4)        
Wechselzahlungen sind bei Auftragserteilung zu vereinbaren.

H) ZAHLUNGSVERZUG

H1)        
Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich weiteren Schadens, 2% Säumniszuschlag des Forderungsbetrages sowie Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis sind wir berechtigt, neben dem Säumniszuschlag und den Verzugszinsen auch Mahngebühren sowie die Intervention und Inkassogebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug oder bei Eintreten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Insolvenzverfahrens werden sämtliche gewährte Nachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet. Bei allfälliger Nettopreisverrechnung gelten die offiziellen Bruttopreislisten des Herstellers oder Ihrer Vertreter als Forderungsbetrag vereinbart. Mangels einer Bruttopreisliste gilt bei Nettoverrechnung der doppelte Wert als Bruttopreis.

I) Versand und Montage

I1)          
Die Wahl des Liefervorganges unterliegt unserer Auswahl.

I2)          
Transportschäden sind bei der Übernahme schriftlich zu beanstanden.

I3)          
Die Zustellung eines Warenwertes bis zu EUR 150,00 erfolgt per Nachnahme durch die Post zu Lasten des Auftraggebers.

I4)
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich bis zur Bordsteinkante der Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart.

I5)          
Scheitert die Auslieferung infolge fehlender Zufahrtsmöglichkeiten oder fehlender Transportmöglichkeiten innerhalb eines Hauses, so hat uns der Auftraggeber zum Abstellen des Liefergegenstandes einen versperrbaren Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Kommt es hierzu nicht, so werden der Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers ein­gelagert und Rechnung gelegt.

J) Gewährleistung

Sind Sie Verbraucher [Konsument] im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die nachstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung nicht.

J1)         
Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber oder wir nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die von uns zu übergebende Sache oder das von uns zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder den der Sache/dem Werk ­beigefügten Angaben, binden uns nicht.

J2)         
Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Auftraggeber bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, hat der Auftraggeber nicht alle Auflagen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertragsgegenstand (Wartungsvorschriften etc.) beachtet, wurden Verbesserungsarbeiten ohne Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommen, wurden Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut oder hat der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht eingehalten, findet keine Gewährleistung statt. Der Auftraggeber hat im Übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe, soweit ihm dies zumutbar ist, zu untersuchen und uns allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich, Transportschäden bei der Übergabe, schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz.

J3)         
Die Beweislast dafür, daß die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Über­gabe vorhanden war, trifft den Auftraggeber, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.

J4)         
Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufheben. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Auftraggeber nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten.

J5)         
Das Recht auf Gewährleistung muss sowohl bei Sachmängel als auch bei Rechtsmängel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Auftraggeber oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.

K) Schadenersatz

Haben wir den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Besteht Anspruch auf Schaden­ersatz, können wir nach unserer Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten. Im Übrigen gilt: Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personen­schäden. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personen- und Sach­schäden, nicht aber für Vermögensschäden oder den entgangenen Gewinn. Besteht Anspruch auf Schaden­ersatz, ist unsere Haftung mit der Höhe des Fünffachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir, soferne Anspruch auf Schadenersatz besteht, für Personenschäden maximal mit der Höhe des Zehnfachen des vereinbarten Ent­geltes beschränkt. Im Fall von Vorsatz haften wir unbeschränkt. Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache/ des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Sind Sie Verbraucher (Konsument) im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gilt anstatt der vorstehenden Bestimmungen über den Schadenersatz ausschließlich Folgendes: Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden.

L) Abrufaufträge

Die Abruffrist beträgt bei Bestellung auf Abruf bzw. Vereinbarung von Lieferung auf Abruf ­mangels anderer Vereinbarung höchstens vier Monate. Sollte bis dahin der Abruf nicht erfolgen, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug und der Auftragnehmer ist berechtigt Rechnung zu legen. Gleichzeitig treten die Folgen des Annahmeverzuges ein (siehe Punkt C).

M) Bemusterung, Materialprüfung, Kostenvoranschlag

Die Kosten der Bemusterung, der Materialprüfung und der Erstellung eines Kostenvor­anschlages trägt der Auftraggeber. Im Falle der Auftragserteilung werden diese rückvergütet. Geringfügige materialbedingte Abweichungen zu Mustern und Schaustücken bleiben vorbehalten.

N) Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages Eigentum des Auftrag­nehmers. Bei Wiederverkäufern ist eine Weiterveräußerung vor Begleichung der Rechnung nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig; der Auftraggeber tritt die hieraus erworbenen Forderungen bereits mit Erteilung des Auftrages sicherungsweise an den Auftragnehmer ab und erklärt sein Einverständnis, dass der Auftragnehmer gegebenenfalls den Schuldner des Auftraggebers von der Abtretung verständigt.

O) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand ist das für Handelssachen in Wien (1. Bezirk) zuständige Gericht, soweit unser Kunde das Geschäft nicht als Konsument abschließt.

Für Kunden in Deutschland gelten folgende, ergänzende Regeln:

1.           
Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis das Eigentum an der gelieferten Ware vor und bestellt die folgenden weiteren Sicherheiten.

2.           
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers durch Bindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Verkäufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird in Folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.

3.           
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehalts­ware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen For­­de­rungen im eigenen (des Käufers) Namen, jedoch für Rechnung des Verkäufers ­einzu­ziehen.
Von jedem Verkauf hat der Käufer den Verkäufer sofort vollständig und umfassend zu verständigen.

4.           
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer sofort auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

5.           
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Ver­käufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabe­an­sprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

Neudörfl, im Dezember 2006


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